LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2013
11 Sa 408/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3384/11

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang eines Druckereibetriebs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 408/12

DRsp Nr. 2013/8379

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang eines Druckereibetriebs

1. Ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang setzt nach § 613 a Abs. 1 BGB voraus, dass bei der Betriebsveräußerin eine wirtschaftliche Einheit (als Betrieb oder ein Betriebsteil) besteht, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf die Betriebserwerberin übergeht; dabei ist eine wirtschaftliche Einheit eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben.