LAG Köln - Urteil vom 24.06.2011
10 Sa 166/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1; InsO § 113 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 300
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5376/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung in der Insolvenz; Funktionsnachfolge im betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 166/11

DRsp Nr. 2011/18145

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung in der Insolvenz; Funktionsnachfolge im betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb

1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des Gesamtbetriebes; unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass die Unternehmerin die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte und wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. 2. Eine Stilllegungsabsicht der Arbeitgeberin liegt nicht vor, wenn der Betrieb veräußert wird; wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, ist die Veräußerung des Betriebes keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet.