LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2015
5 Sa 1318/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 11
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 92/14

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Angebot zu Verhandlungen über Interessenausgleich als Angebot zu Verhandlungen über Massenentlassung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1318/14

DRsp Nr. 2015/11959

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Angebot zu Verhandlungen über Interessenausgleich als Angebot zu Verhandlungen über Massenentlassung

Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und die Beratung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung muss das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden.

Hat der Betriebsrat mit einem schriftlichen Verhandlungsangebot einen Entwurf des Interessenausgleiches erhalten und enthält dieser Entwurf wie auch der später unterzeichnete Interessenausgleich die Formulierung: "Der Insolvenzverwalter hat dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erteilt. Die Umstände und Voraussetzungen der Massenentlassung wurden eingehend erörtert. ...", muss der Betriebsrat das Angebot zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch als Angebot zu Verhandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG verstehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 09.09.2014 - 1 Ca 92/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.