LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2010
12 Sa 703/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
ZIP 2011, 880
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1272/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsaufgabe; unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem Nachweis eines Betriebsübergangs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 703/10

DRsp Nr. 2010/18837

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsaufgabe; unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem Nachweis eines Betriebsübergangs

1. § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Betriebsveräußerung der tragende Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Vielmehr ist die "Betriebsaufgabe"-Kündigung des Veräußerers gegenüber dem Erwerber (relativ) unwirksam, wenn es objektiv und (regelmäßig) bis zum Kündigungstermin zu einem Betriebsübergang gekommen ist. 2. Der "Fortsetzungsanspruch" richtet sich auf Weiterbeschäftigung und unterliegt - anders als der Wiedereinstellungsanspruch" - keinen Einschränkungen nach § 242 BGB. 3. Im Licht des EuGH-Urteils vom 12.02.2009, C-466/07 Klarenberg, ist nach Art. 1 Abs. 1 b der EGRL 2001/23 notwendig, aber auch ausreichend, dass der Erwerber einen Betriebsteil des Veräußererbetriebs dergestalt in seinen Betrieb integriert, dass dessen operative und funktionelle Ressourcen beibehalten und diese innerbetrieblich gleichartig, wenn auch womöglich zu einem anderen unternehmerischem Geschäftsziel, wirtschaftlich genutzt werden. Der Betriebsteilübergang scheitert nicht ohne weiteres daran, dass der Erwerber ein anderes Wertschöpfungsziel verfolgt und seine "Nachfolge" mit einem anderen Betriebskonzept bzw. Betriebszweck einhergeht.