Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 02.07.1958 geborene Kläger war seit dem 03.02.1992 zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrags vom 24.01.1995 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maschinenschlosser im Bereich Betriebstechnik tätig. Innerhalb dieses Bereichs arbeitete er in der Abteilung Instandhaltung ("Produktionswerkstatt").
Die Beklagte führt in K einen Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen. Es handelt sich im Wesentlichen um periodisch erscheinende Druckerzeugnisse für den deutschen und europäischen Markt.
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