LAG Köln - Urteil vom 22.02.2007
6 Sa 974/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8294/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 974/06

DRsp Nr. 2007/9719

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung - Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

»Die Rechtfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG (Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung, Überprüfung der sozialen Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit) werden auch durch eine Teil-Namensliste ausgelöst, die nicht alle der kündigungsbetroffenen Arbeitnehmer erfasst. Entscheidend ist, dass sich die Betriebsparteien auf die namentlich genannten Arbeitnehmer endgültig geeinigt haben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 02.07.1958 geborene Kläger war seit dem 03.02.1992 zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrags vom 24.01.1995 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maschinenschlosser im Bereich Betriebstechnik tätig. Innerhalb dieses Bereichs arbeitete er in der Abteilung Instandhaltung ("Produktionswerkstatt").

Die Beklagte führt in K einen Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen. Es handelt sich im Wesentlichen um periodisch erscheinende Druckerzeugnisse für den deutschen und europäischen Markt.