Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 31.01.2005 sowie über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den Beklagten Ziff. 2 und 3 ab dem 08.11.2004 wegen Betriebsüberganges. In der Berufungsinstanz hat der Kläger darüber hinaus klageerweiternd ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 4 als Betriebsübernehmerin mit Wirkung ab dem 01.07.2005 und den ungekündigten Fortbestand eines derartigen Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
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