Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 30.11.2004 sowie über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den Beklagten Ziff. 2, 3 und 4 ab dem 08.11.2004 wegen Betriebsüberganges. In der Berufungsinstanz hat der Kläger darüber hinaus klageerweiternd ein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten Ziff. 5 und 6 als Betriebsübernehmerinnen mit Wirkung ab dem 01.07.2005 und den ungekündigten Fortbestand eines derartigen Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
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