Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 30.11.2004, über ein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den Beklagten Ziff. 2 und 3 und schließlich darüber, ob die Beklagte Ziff. 3 verpflichtet ist, für einen Entgeltanspruch beginnend mit dem 07.11.2004 bis einschließlich Februar 2005 - abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes - aufzukommen, hilfsweise hierzu an die Klägerin eine Abfindung i. H. von Euro 20.400,00 zu zahlen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|