LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2012
9 Sa 208/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3263/11

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftrags- und Umsatzrückgang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 208/12

DRsp Nr. 2013/760

Betriebsbedingte Kündigung bei Auftrags- und Umsatzrückgang

1. Ein Auftrags- und Umsatzrückgang rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung, wenn die von der Arbeitgeberin daraufhin veranlasste gestaltende Entscheidung zu einem Rückgang des Beschäftigungsbedarfs führt; hat die Arbeitgeberin ihren Betrieb so organisiert, dass sich die Anzahl der benötigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Auftragsvolumen errechnet, kann sie den veränderten Beschäftigungsbedarf aufgrund veränderter Kennziffern zum Anlass für eine Personalanpassung nehmen. 2. Die Arbeitgeberin genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht schon in jedem Fall durch den Vortrag rückläufiger Produktions-, Auftrags-, Umsatz- oder Gewinnzahlen; sie muss vielmehr darlegen und beweisen, ob ein dauerhafter Rückgang vorliegt und vor allem in welchem Ausmaß sich dieser auf die Arbeitsmenge auswirkt. 3. Da es auf die Arbeitsmenge ankommt, ist nicht der Nachweis erforderlich, dass der räumliche Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen ist; das Gericht muss einen Überhang an Arbeitskräften nachvollziehen können, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist.

Tenor