LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2013
3 Sa 1396/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 85; BGB § 134; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2954/12

Betriebsbedingte Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen für den Wegfall des Weiterbeschäftigungsbedarfs im GemeinschaftsbetriebUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zu weiteren vergleichbaren und sozial weniger schutzwürdigen Beschäftigten im Gemeinschaftsbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1396/12

DRsp Nr. 2013/24368

Betriebsbedingte Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen für den Wegfall des Weiterbeschäftigungsbedarfs im Gemeinschaftsbetrieb Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zu weiteren vergleichbaren und sozial weniger schutzwürdigen Beschäftigten im Gemeinschaftsbetrieb

1. Hat sich die im Zeitpunkt des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung vorausgesagte Entwicklung tatsächlich bestätigt, lässt dieser Umstand Rückschlüsse darauf zu, dass die Arbeitgeberin die bereits vor der Kündigung getroffene unternehmerische Entscheidung ernsthaft getroffen hatte und die getroffene Prognoseentscheidung plausibel war. 2. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, zunächst der Arbeitnehmerin; soweit die Arbeitnehmerin nicht in der Lage ist, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen und deswegen die Arbeitgeberin zur Mitteilung der Gründe auffordert, die sie zu der Auswahl veranlasst haben, hat die Arbeitgeberin als Folge ihrer inhaltlichen Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG auch im Prozess substantiiert vorzutragen.