Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.06.2014 - 1 Ca 576/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird bezüglich des Antrages zu Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 21.08.2014 zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit dem 06.04.1992 bei der Beklagten als Montierer beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 3 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Entgelttarifvertrages der Niedersächsischen Metallindustrie. Die Vergütung belief sich auf zuletzt durchschnittlich 3.177,15 €.
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