LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2015
5 Sa 1017/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 576/13 - 19.06.2014,

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1017/14

DRsp Nr. 2015/9923

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Teil-Namensliste

Eine Teil Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleiches gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und er darüber hinaus wesentlich größer ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.06.2014 - 1 Ca 576/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird bezüglich des Antrages zu Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 21.08.2014 zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit dem 06.04.1992 bei der Beklagten als Montierer beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 3 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Entgelttarifvertrages der Niedersächsischen Metallindustrie. Die Vergütung belief sich auf zuletzt durchschnittlich 3.177,15 €.