Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 11.09.2014 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers und hilfsweise über einen Wiedereinstellungsantrag.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger, ledig, für kein Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.08.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Arbeitsvergütung belief sich auf zuletzt ca. 3.400,00 € brutto.
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