LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2010
8 Sa 530/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § § 111 S. 2 Nr. 4; BetrVG § § 111 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1760/09

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers gegen Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 530/10

DRsp Nr. 2011/2183

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitnehmers gegen Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl

1. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast. 2. Allein die Tatsache, dass der Interessenausgleich bestimmte Gründe (wie etwa technische Veränderungen) für die Notwendigkeit des Personalabbaus nennt, bedeutet weder, dass nach den Vorstellungen der Betriebsparteien bei Abschluss des Interessenausgleichs die Betriebsänderung gerade auf den Gesichtspunkt der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen oder Ähnlichem (§ 111 Satz 2 Nr. 4 und 5 BetrVG) und nicht auf den Gesichtspunkt des erheblichen Personalabbaus gestützt werden sollte, noch kann aus derartigen subjektiven Vorstellungen eine prozessuale Selbstbindung der Arbeitgeberin und eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung hergeleitet werden, inwieweit schon die Reduzierung der Beschäftigtenzahl im vorliegenden Umfang die Voraussetzungen einer Betriebsänderung erfüllt.