LAG Köln - Urteil vom 29.11.2010
5 Sa 1054/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3094/09

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1054/10

DRsp Nr. 2011/2713

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur grob fehlerhaften Sozialauswahl

Eine soziale Auswahl ist dann grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 KSchG, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist (im Anschluss an BAG Urteil vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05).

Anhaltspunkte für eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG sind nicht ersichtlich, wenn Mitarbeiter, auf die sich die Arbeitnehmerin beruft, entgegen ihrem Vortrag ausweislich der Namensliste (ebenso wie sie selbst) gekündigt worden sind und andere Arbeitnehmer, auf die sich die Arbeitnehmerin beruft, in wesentlich höheren Entgeltgruppen eingruppiert sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2010 - 17 Ca 3094/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, welche aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen worden ist.