1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, welche aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen worden ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|