Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Sozialauswahl; Anforderungen an gerichtlichen Hinweis zur Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe; Verbindung des Interessenausgleichsverhandlungen mit Betriebsratsanhörung zur Kündigung; Massenentlassungsanzeige unter Beifügung des Interessenausgleichs
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 263/10
DRsp Nr. 2010/20833
Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Sozialauswahl; Anforderungen an gerichtlichen Hinweis zur Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe; Verbindung des Interessenausgleichsverhandlungen mit Betriebsratsanhörung zur Kündigung; Massenentlassungsanzeige unter Beifügung des Interessenausgleichs
1. Fehlt ein formwirksamer Interessenausgleich, ist die Sozialauswahl nicht nur eingeschränkt überprüfbar; die Darlegungs- und Beweislast liegt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG bei der Arbeitnehmerin.2. Trägt die Arbeitgeberin vor, dass für die Arbeitnehmerin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Konstrukteurin nicht bestand und die verbliebenen Belegschaftsmitglieder gänzlich andere Tätigkeiten ausübten, bedarf es einer konkreten Darlegung der Arbeitnehmerin zur Vergleichbarkeit hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit.3. Zur Belehrung über die rechtzeitige Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe gemäß § 6 Satz 2 KSchG reicht es aus, wenn das Gericht mit der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass "nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6KSchG)".
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