LAG Köln - Urteil vom 24.04.2007
9 Sa 28/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1425/06

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund endgültiger Stilllegungsentscheidung

LAG Köln, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 28/07

DRsp Nr. 2008/4285

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund endgültiger Stilllegungsentscheidung

»Von einer endgültigen Entschließung, den Betrieb stillzulegen, ist auszugehen, wenn die Gesellschafter einer GmbH die Stilllegung zu einem festen Termin beschlossen und den Geschäftsführer beauftragt haben, umgehend Verhandlungen über den Verkauf des Betriebsgeländes aufzunehmen, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, alle Arbeitnehmer zu kündigen, bis zum Stilllegungstermin sämtliche vorhandenen Aufträge abzuwickeln und für noch verbliebene Auftragsreste am Markt verfügbare Nachunternehmer zu suchen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Januar 2006 zum 31. August 2006 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 2. Januar 1948, verheiratet, 1 Kind, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 5. September 1977 als Isolierer beschäftigt zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.010,00.