LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2015
5 Sa 1013/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 531/13 - 19.06.2014,

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Teil-Namensliste für den Produktionsbereich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1013/14

DRsp Nr. 2015/4512

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Teil-Namensliste für den Produktionsbereich

Eine Teil-Namensliste ist als integraler Bestandteil eines Interessenausgleiches gem. § 111 BetrVG jedenfalls dann eine ausreichende Basis für die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der durch die Namensliste erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar von dem nicht erfassten Bereich ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und er darüber hinaus wesentlich größer ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.06.2014 - 1 Ca 531/13 - wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.