Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.06.2014 - 1 Ca 531/13 - wird zurückgewiesen.
Soweit der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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