LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2015
8 Sa 414/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; KSchG § 17 Abs. 2; BetrVG § 111; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3732/13

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste bei betrieblicher Produktion nach Auftragslagewirtschaftliche Prognose der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung schwankender Auftragslage und sachgerechter Preisgestaltungunzureichende Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlich vermuteter Betriebsbedingtheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 414/14

DRsp Nr. 2015/13314

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste bei betrieblicher Produktion nach Auftragslage wirtschaftliche Prognose der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung schwankender Auftragslage und sachgerechter Preisgestaltung unzureichende Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlich vermuteter Betriebsbedingtheit

1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG bedingt ist, wenn die Beschäftigten, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind; das gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG). 2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge (das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG) ohne weiteren Vortrag der Arbeitgeberin gesetzlich vermutet; diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb.