Die Klägerin verfügt über einen Berufsabschluß als Facharbeiterin für Schreibtechnik und war seit 20. Januar 1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern in der Verwaltung beschäftigt, und zwar zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als "Sachbearbeiterin Inventar" an der Musik- und Kunstschule in R; sie erhielt gemäß VergGr. VIll
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