BAG - Urteil vom 12.08.1999
2 AZR 12/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 2000, 177
AuA 2000, 282
BB 1999, 2509
DB 2000, 228
NJW 2000, 533
NZA 2000, 30
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ma 3912/97 RI
Sächsisches Landesarbeitsgericht v. 09.10.1998 - 3 Sa 641/98 -,

Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

BAG, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 12/99

DRsp Nr. 2000/11

Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

»Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeitgestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst. Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so daß dem durch eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden könnte.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verfügt über einen Berufsabschluß als Facharbeiterin für Schreibtechnik und war seit 20. Januar 1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern in der Verwaltung beschäftigt, und zwar zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als "Sachbearbeiterin Inventar" an der Musik- und Kunstschule in R; sie erhielt gemäß VergGr. VIll BAT-O eine anteilige monatliche Vergütung.