BAG - Urteil vom 10.05.2007
2 AZR 263/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; VRG Baden-Württemberg Art. 177 ; LPersVG BW § 79 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 165 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
JR 2008, 44
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 105/05
ArbG Karlsruhe, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 126/05

Betriebsbedingte Kündigung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Auflösung des Arbeitgebers (öffentlich-rechtliche Körperschaft) durch Gesetz (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz Baden-Württemberg 2004); Unwirksamkeit der Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer gesetzlichen Übernahmeverpflichtung (kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses) durch neuen Funktionsträger (öffentlich-rechtliche Körperschaft): selbstständiger Anspruch auf Übernahme; unterbliebene Beteiligung des Personalrats: Auflösung des Personalrats mit Auflösung des Arbeitgebers/öffentlich-rechtlicher Körperschaft und Ausscheiden sämtlicher Personalratsmitglieder durch Wechsel zu anderen Arbeitgebern; Schicksal einer Dienstvereinbarung bei Auflösung des Personalrats

BAG, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 263/06

DRsp Nr. 2007/14854

Betriebsbedingte Kündigung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Auflösung des Arbeitgebers (öffentlich-rechtliche Körperschaft) durch Gesetz (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz Baden-Württemberg 2004); Unwirksamkeit der Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer gesetzlichen Übernahmeverpflichtung (kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses) durch neuen Funktionsträger (öffentlich-rechtliche Körperschaft): selbstständiger Anspruch auf Übernahme; unterbliebene Beteiligung des Personalrats: Auflösung des Personalrats mit Auflösung des Arbeitgebers/öffentlich-rechtlicher Körperschaft und Ausscheiden sämtlicher Personalratsmitglieder durch Wechsel zu anderen Arbeitgebern; Schicksal einer Dienstvereinbarung bei Auflösung des Personalrats

Orientierungssätze: