Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 21. Januar 1993, die die Beklagte auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt.
Die im November 1961 geborene Klägerin, eine gelernte Fachverkäuferin, ist ledig und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie wurde am 1. Januar 1990 vom VEB B , dem Rechtsvorgänger der Beklagten, eingestellt und als Sachbearbeiterin im Bereich "Materiallager/Ersatzteilbeschaffung" beschäftigt. Infolge des Zusammenbruchs der Zigarettenproduktion war die Betriebstätigkeit ab dem 1. Januar 1991 vollständig eingestellt. Die damals mehr als 300 Beschäftigten fielen unter die Regelung "Kurzarbeit Null ".
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|