LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.01.2007
5 Sa 357/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 559
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg öD 3 Ca 1913/05 vom 22.06.2006,

Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung bei Umsetzung eines Sanierungsplans

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 357/06

DRsp Nr. 2007/9872

Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung bei Umsetzung eines Sanierungsplans

»1. Die unternehmerische Entscheidung zur einheitlichen Umsetzung eines Sanierungsplans rechtfertigt eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung, wenn damit eine drohende Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausspruch von Beendigungskündigungen vermieden werden kann, wenn der Arbeitgeber zuvor alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft hat, der Arbeitnehmer die Entgeltabsenkung billigerweise hinnehmen muss und die Gleichbehandlung der von den Änderungskündigungen betroffenen Arbeitnehmer gewahrt ist (BAG, Urt. v. 12.11.1998 - 2 AZR 91/98 -). 2. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen (Entgeltreduzierung) im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung bereits freiwillig zugestimmt haben, solange das Sanierungskonzept noch nicht in Gänze abgeschlossen ist, der Arbeitgeber an der vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzepts nach wie vor festhält und dieses im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch Bestand hat.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung.