BAG - Urteil vom 23.06.2005
2 AZR 642/04
Normen:
KSchG § 1 § 2 § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 174
AuR 2006, 36
BAGE 115, 149
BB 2006, 159
DB 2006, 285
MDR 2006, 401
NJW 2006, 319
NZA 2006, 92
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 20/04
ArbG Mannheim, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 280/03

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Unternehmerentscheidung zur Umstrukturierung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle (Discount) mit entsprechender Reduzierung des Personals; Wegfall aller bisheriger Arbeitsplätze oder bloße Personalreduzierung; Maßstab für die rechtliche Bewertung eines Änderungsangebots; Bestimmung der Vergütungshöhe sowie aller sonstigen Bedingungen des Änderungsangebots als unternehmerische Entscheidung, die bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei ist

BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 642/04

DRsp Nr. 2005/19110

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Unternehmerentscheidung zur Umstrukturierung einer Einzelhandelsfiliale in "Abverkaufsstelle" (Discount) mit entsprechender Reduzierung des Personals; Wegfall aller bisheriger Arbeitsplätze oder bloße Personalreduzierung; Maßstab für die rechtliche Bewertung eines Änderungsangebots; Bestimmung der Vergütungshöhe sowie aller sonstigen Bedingungen des Änderungsangebots als unternehmerische Entscheidung, die bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei ist

»1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 2. Ein anerkennenswerter Anlass ist dann gegeben, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Das kann auf einer nur der Missbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des Betriebs beruhen.