LAG Baden-Württemberg, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 20/04
ArbG Mannheim, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 280/03
Betriebsbedingte Änderungskündigung; Unternehmerentscheidung zur Umstrukturierung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle (Discount) mit entsprechender Reduzierung des Personals; Wegfall aller bisheriger Arbeitsplätze oder bloße Personalreduzierung; Maßstab für die rechtliche Bewertung eines Änderungsangebots; Bestimmung der Vergütungshöhe sowie aller sonstigen Bedingungen des Änderungsangebots als unternehmerische Entscheidung, die bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei ist
BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 642/04
DRsp Nr. 2005/19110
Betriebsbedingte Änderungskündigung; Unternehmerentscheidung zur Umstrukturierung einer Einzelhandelsfiliale in "Abverkaufsstelle" (Discount) mit entsprechender Reduzierung des Personals; Wegfall aller bisheriger Arbeitsplätze oder bloße Personalreduzierung; Maßstab für die rechtliche Bewertung eines Änderungsangebots; Bestimmung der Vergütungshöhe sowie aller sonstigen Bedingungen des Änderungsangebots als unternehmerische Entscheidung, die bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei ist
»1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.2. Ein anerkennenswerter Anlass ist dann gegeben, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Das kann auf einer nur der Missbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des Betriebs beruhen.
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