LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.06.2013
5 Sa 400/12
Normen:
BGB § 145; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 10 Abs. 1; HGB § 48 Abs. 2; HGB § 49 Abs. 1; HGB § 50 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2 S. 1; MTV T § 2 Abs. 3; MTV T § 6 Abs. 2; MTV T § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 911/12

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers durch Prokuristen; Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Bestimmbarkeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses trotz ausstehender Zustimmung des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 400/12

DRsp Nr. 2013/20231

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers durch Prokuristen; Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Bestimmbarkeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses trotz ausstehender Zustimmung des Betriebsrats

1. Wird die Kündigung von einem Prokuristen ausgesprochen, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht ist, bedarf es für deren Wirksamkeit keiner Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die Prokura ermächtigt den Prokuristen seinerseits einem Dritten Kündigungsvollmacht zu erteilen. Die vom Dritten ausgesprochene Kündigung ist nach § 174 Satz 1 BGB nur dann wirksam, wenn der Dritte eine vom Arbeitgeber oder Prokuristen ausgestellte Vollmachtsurkunde vorlegt.