ArbG Potsdam, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/13
Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Vertriebsbeauftragten bei Stilllegung des BeschäftigungsbetriebesBestimmtheit eines Änderungsangebot mit Bezugnahme auf einen TarifvertragRückwirkende Abkürzung von Kündigungsfristen durch Rationalisierungstarifvertrag
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 662/14
DRsp Nr. 2016/6186
Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Vertriebsbeauftragten bei Stilllegung des BeschäftigungsbetriebesBestimmtheit eines Änderungsangebot mit Bezugnahme auf einen TarifvertragRückwirkende Abkürzung von Kündigungsfristen durch Rationalisierungstarifvertrag
1. Die Bestimmtheit eines mit der Kündigung unterbreiteten Änderungsangebot kann sich aus den anwendbaren Tarifverträgen ergeben (vgl. BAG v. 26.4.2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58). Dazu ist die Wiedergabe der im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen im Änderungsangebot nicht erforderlich (hier TV Ratio TDG).2. Das Änderungsangebot kann auch auf einen Tarifvertrag verweisen, der nach seinen Regelungen vor der Kündigung schon in Kraft treten soll, aber erst nach Zugang der Kündigung wegen des Schriftformerfordernisses Wirksamkeit erlangt.3. Zur rückwirkenden Abkürzung von Kündigungsfristen durch einen Tarifvertrag (wie BAG v. 18.09.1997 - 2 AZR 614/96).
1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich; das gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene und noch nicht abgewickelte Ansprüche ("wohlerworbene Rechte").
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.