LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2011 16 Sa 406/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; MTV Chemische Industrie Hessen § 14; MTV Chemische Industrie Hessen § 17 Nr. 2; MTV Chemische Industrie Hessen § 17 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 401/09
Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Übertragung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit; Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich einsehbare Dienstanweisung zum Zutrittsrecht des Arbeitnehmers; unbegründete Schadensersatzklage auf bezahlten Ersatzurlaub wegen verzugsbedingter Unmöglichkeit bei fehlender Aufforderung zur Urlaubsfestlegung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 406/10
DRsp Nr. 2011/17804
Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Übertragung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit; Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch öffentlich einsehbare Dienstanweisung zum Zutrittsrecht des Arbeitnehmers; unbegründete Schadensersatzklage auf bezahlten Ersatzurlaub wegen verzugsbedingter Unmöglichkeit bei fehlender Aufforderung zur Urlaubsfestlegung
1. § 14MTV Chemische Industrie Hessen steht einer Übertragung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit im Wege der Änderungskündigung nicht entgegen. Die Tarifvorschrift trifft für eine Gruppe langjähriger und älterer Arbeitnehmer eine Verdienstsicherung. Diese Verdienstsicherung folgt der vorangegangenen Herabgruppierung, schließt diese aber nicht aus.2. Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar, wenn eine mit Bild und Text versehene Dienstanweisung, dem Kläger nur nach vorheriger Rücksprache mit der Personalabteilung Zutritt zum Werksgelände zu gestatten, außen für Passanten lesbar am Pförtnerhaus angebracht wird. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, wie lange die Dienstanweisung aushing.
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