LAG Thüringen - Urteil vom 22.07.1998
6/4 Sa 216/97
Normen:
BetrVG §§ 111 112 113 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 197
NZA-RR 1999, 309
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - 3 Ca 896/96 - 18.02.97,

Betriebsänderung: Voraussetzungen - Personalabbau in mehreren Kündigungswellen - Nachteilsausgleich - Anrufung der Einigungsstelle

LAG Thüringen, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 6/4 Sa 216/97

DRsp Nr. 2002/3499

Betriebsänderung: Voraussetzungen - Personalabbau in mehreren Kündigungswellen - Nachteilsausgleich - Anrufung der Einigungsstelle

1. Eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG stellt auch eine Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen dar. Ein bloßer Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung in diesem Sinne sein, auch wenn sächliche Betriebsmittel unverändert beibehalten werden. Das gilt jedoch nur, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur dafür, wenn erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Angaben in § 17 Abs. 1 KSchG2. Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich vermeiden will, muß das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen, d. h. er muß im Falle des Scheiterns der Einigung die Einigungsstelle anrufen.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 112 113 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich i. S. von § 113 BetrVG.

Die am 09.02.1945 geborene Klägerin war von 1973 bis 30.09.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gütekontrolleur/Abnahme mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 1.332,00 DM beschäftigt.