Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich i. S. von § 113 BetrVG.
Die am 09.02.1945 geborene Klägerin war von 1973 bis 30.09.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gütekontrolleur/Abnahme mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 1.332,00 DM beschäftigt.
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