LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2011
7 TaBVGa 4/10
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 111 ff.; BetrVerfG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 17/10

Betriebsänderung; Unterlassungsanspruch, allgemeiner; Versetzung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Einstweilige Vefügung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 4/10

DRsp Nr. 2011/10700

Betriebsänderung; Unterlassungsanspruch, allgemeiner; Versetzung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Einstweilige Vefügung

Gegen betriebsverfassungswidig durchgeführte personelle Einzelmaßnahmen bleibt regelmäßig kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Rechte des Betriebsrats in § 101 BetrVG abschließend geregelt sind. Ist eine Betriebsänderung bereits vollzogen, scheidet regelmäßig schon aus diesem Grund ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebrates auf Unterlassung der Betriebsänderung aus.

Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010, Az.: 4 BVGa 17/10 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 111 ff.; BetrVerfG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren um die Untersagung einer Versetzung und Beschäftigung von zuletzt noch 15 Arbeitnehmern.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhielt bis zum 31.12.2010 einen Betrieb in C-Stadt mit ca. 170 Mitarbeitern. Einen weiteren Betrieb unterhält sie im 170 km entfernten A-Stadt mit etwa 267 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der örtliche Betriebsrat der Betriebsstätte C-Stadt.