ArbG Berlin vom 15.02.2006
30 Ca 16161/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG 111 Abs. 1;

Betriebsänderung; Gesamtmaßnahme; Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl - Betriebsänderung in Etappen; Interessenausgleich; Namensliste; Einheitliche Betrachtung mehrerer Interessenausgleiche; Sozialpunkte; Sozialauswahl; grobe Fehlerhaftigkeit

ArbG Berlin, vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 30 Ca 16161/05

DRsp Nr. 2006/27278

Betriebsänderung; Gesamtmaßnahme; Interessenausgleich mit Namensliste; grob fehlerhafte Sozialauswahl - Betriebsänderung in Etappen; Interessenausgleich; Namensliste; Einheitliche Betrachtung mehrerer Interessenausgleiche; Sozialpunkte; Sozialauswahl; grobe Fehlerhaftigkeit

1) Eine betriebliche Umstrukturierungsmaßnahme, die für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG darstellt, kann Bestandteil einer mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen umfassenden Betriebsänderung sein, wenn alle einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Gesamtplanung basieren. 2) Vollzieht sich die Gesamt-Umstrukturierung in mehreren - zeitlich getrennten - Etappen, kann für jede Etappe ein Interessenausgleich nach § 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG abgeschlossen und mit einer Namensliste nach § 1 Abs.5 KSchG verbunden werden.