1) Eine betriebliche Umstrukturierungsmaßnahme, die für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG darstellt, kann Bestandteil einer mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen umfassenden Betriebsänderung sein, wenn alle einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Gesamtplanung basieren.2) Vollzieht sich die Gesamt-Umstrukturierung in mehreren - zeitlich getrennten - Etappen, kann für jede Etappe ein Interessenausgleich nach § 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG abgeschlossen und mit einer Namensliste nach § 1 Abs.5 KSchG verbunden werden.
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