LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2010
15 Sa 237/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 971/09

Betriebsänderung durch Personalabbau; betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 237/10

DRsp Nr. 2010/18847

Betriebsänderung durch Personalabbau; betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

1. Auch ein bloßer Personalabbau ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; Richtschnur, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG. 2. Für Großbetriebe wird die Staffelung des § 17 Abs. 1 KSchG eingeschränkt; in diesem Bereich ist eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG bei einem Personalabbau von 5 % der Gesamtbelegschaft gegeben. 3. Maßgeblich ist hierbei die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich (wenn auch in mehreren "Wellen") betroffen sein werden (wenn auch erst nach Ablauf mehrerer Monate); auf die Art des Auflösungstatbestands kommt es dabei nicht an, maßgeblich ist, dass das Ausscheiden von der Arbeitgeberin veranlasst ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.01.2010 - 3 Ca 971/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.