LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.09.2011
5 Sa 100/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1111 a/10

Betriebratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 100/11

DRsp Nr. 2011/22181

Betriebratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste

Die Anforderungen an die Mitteilungspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung sind subjektiv determiniert, d.h. der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitteilen. Soweit mithin der Arbeitnehmer rügt, dass der Arbeitgeber habe den auswahlrelevanten Personenkreis verkannt und bestimmte Arbeitnehmern nicht mit in die Sozialauswahl gezogen, ist dies eine Frage des materiellen Kündigungsrechts, aber nicht der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.12.2010, Az. 2 Ca 1111 a/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: