LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.1995
3 TaBV 91/94
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 878
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 36/93

Betriebrat: Schulung - Notwendigkeit der Teilnahme an einem Seminar Der Betriebsrat hat Sprechstunde

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 91/94

DRsp Nr. 2001/4041

Betriebrat: Schulung - Notwendigkeit der Teilnahme an einem Seminar "Der Betriebsrat hat Sprechstunde"

Ein Seminar "Der Betriebsrat hat Sprechstunde" ist mangels konkreter Darlegung, daß das dabei vermittelte Wissen zur Bewältigung der Betriebsratsarbeit benötigt wird, nicht als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 13.07.1993 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Kosten, die durch eine Seminarteilnahme im Januar 1993 von zwei Betriebsratsmitgliedern entstanden sind.