LAG Köln - Urteil vom 18.11.2010
7 Sa 818/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2429/10

Betriebliches Überbrückungsgeld bei Inanspruchnahme einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; unbegründete Stufenklage bei ruhendem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 818/10

DRsp Nr. 2011/16875

Betriebliches Überbrückungsgeld bei Inanspruchnahme einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; unbegründete Stufenklage bei ruhendem Arbeitsverhältnis

1. Die Arbeitgeberin ist generell in der Entscheidung frei, ob sie ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung anbieten will; fasst sie diesen Entschluss, kann sie frei entscheiden, in welchem Umfang sie eine solche betriebliche Altersversorgung einrichtet, soweit nur die Vorgaben des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. 2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer von ihr angebotenen betrieblichen Altersversorgung auch eine Invaliditätsversorgung vorzusehen; sieht sie eine solche vor, kann sie auch für den Fall einer zunächst nur vorläufigen (befristeten) vollen Erwerbsminderung Leistungen nur vorsehen, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde auch rechtlich beendet wird. 3. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin dem betroffenen Arbeitnehmer die sofortige Wiedereinstellung bei voller Besitzstandwahrung garantiert, falls eine nur befristet gewährte Erwerbsminderungsrente nicht verlängert werden sollte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2010 in Sachen

8 Ca 2429/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.