BAG - Urteil vom 19.01.1999
1 AZR 499/98
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2, §§ 87, 88 ; GG Art. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
AP Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
AuA 1999, 330
BAGE 90, 316
BB 1999, 1380
BB 1999, 264
DB 1999, 231
DB 1999, 962
DRsp VI(642)300a-d
DStR 1999, 686
MDR 1999, 944
NJW 1999, 2203
NZA 1999, 546
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 180/96
LAG Hamburg, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 11/97

Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 499/98

DRsp Nr. 1999/4872

Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz

»1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt. 2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes, der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt. 3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. 4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet Regelungskompetenz der Betriebspartner.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2, §§ 87, 88 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand: