LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.2022
9 Sa 341/21 SK
Normen:
VTV SOKA Bau v. 03.05.2013 (i.d.F.v. 10.12.2014 und 24.11.2015) § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 24/20

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV Bau bei MontagearbeitenBeurteilung von Wartungsarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 341/21 SK

DRsp Nr. 2023/4492

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV Bau bei Montagearbeiten Beurteilung von Wartungsarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV Bau

1. Werden zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit der eingesetzten Arbeiter die Tätigkeiten Trocken- und Montagebauarbeiten, Montage von genormten Baufertigteilen wie Fenstern und Türen nebst dazugehörigen Vor- und Nacharbeiten erbracht, ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV Bau eröffnet. 2. Wartungsarbeiten können nur dann den baulichen Arbeiten zugerechnet werden, wenn mit diesen außer der Kontrolle noch konkrete Instandhaltungsarbeiten einhergehen. Das Reinigen oder Sichten der Funktionsfähigkeit von Rollläden und Markisen sowie die Vornahme von Reparaturen an Fenstern, Türen und Rollläden nebst dazugehörigen Vor- und Nacharbeiten sind keine baulichen Leistungen i.S.d VTV Bau.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. Februar 2021 – 9 Ca 24/20 SK – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV SOKA Bau v. 03.05.2013 (i.d.F.v. 10.12.2014 und 24.11.2015) § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.