LAG Saarland - Urteil vom 28.10.2015
1 Sa 51/14
Normen:
RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7/14

Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der GebäudereinigungVergütungsklage einer in der Spülküche eines Krankenhauses beschäftigten Spülhilfe

LAG Saarland, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 51/14

DRsp Nr. 2016/12556

Betrieblicher Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung Vergütungsklage einer in der Spülküche eines Krankenhauses beschäftigten Spülhilfe

Die in einer separaten Spülküche erfolgende Reinigung von Geschirr, Bestecken und Gläsern, die ebenso wie dort ebenfalls gereinigten Geschirr- und Tablettwagen in den unterschiedlichsten Bereichen eines Krankenhauses Verwendung finden, sowie die Reinigung von in der Kochküche verwendeten Küchenutensilien stellen keine Reinigung von "Raumausstattungen" im Sinne von § 1 Ziffer 2 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung dar, weshalb diese Tätigkeit von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst wird.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (1 Ca 7/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014.