BAG - Urteil vom 22.06.2022
10 AZR 388/19
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 564 S. 1; BGB § 211;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 417
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 191
NZA 2022, 1354
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 158/19
ArbG Wiesbaden, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1045/16

Betrieblicher Geltungsbereich der VTV BaugewerbeArbeitszeitlich überwiegende Ausführung von baugewerblichen TätigkeitenNutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. VTV BaugewerbeHemmung der Verjährung durch Prozessstillstand aus triftigem Grund

BAG, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 388/19

DRsp Nr. 2022/12734

Betrieblicher Geltungsbereich der VTV Baugewerbe Arbeitszeitlich überwiegende Ausführung von baugewerblichen Tätigkeiten Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. VTV Baugewerbe Hemmung der Verjährung durch Prozessstillstand aus triftigem Grund

Orientierungssätze: 1. Bei der Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens handelt es sich um eine gewerbliche Betätigung iSv. § 1 Abs. 2 VTV, wenn das Gesamtbild der Betätigung den allgemeinen Vorstellungen von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb entspricht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn sie in einem das Private übersteigenden Maß der Wertschöpfung dient, weil sie angesichts des Umfangs und der Komplexität der damit verbundenen organisatorischen, personellen und wirtschaftlichen Vorgänge eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verlangt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (Rn. 26).