LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.2015
5 Sa 437/14
Normen:
UmwG § 323 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2016, 8
ZInsO 2016, 593
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 810 b/14

Betriebliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem UmwandlungsgesetzUnbegründeter Beschäftigungs- und Feststellungsantrag bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur groben Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 437/14

DRsp Nr. 2016/3019

Betriebliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz Unbegründeter Beschäftigungs- und Feststellungsantrag bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur groben Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung

1. Gemäß § 324 UmwG hat die Vorschrift des § 613a BGB Vorrang vor einer Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG. Dies gilt indessen nur dann, wenn mit der Unternehmensaufspaltung auch tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht, da es sich bei § 324 UmwG um eine Rechtsgrundverweisung handelt.2. Wird zur Vorbereitung einer Unternehmensspaltung der bisherige Betrieb zerschlagen und gehen insoweit auch keine Betriebsteile auf die neu gebildeten Betriebe über, kann die Zuordnungsentscheidung im Interessenausgleich mit Namensliste, die der vorangegangenen Betriebsspaltung entspricht, gemäß § 323 Abs. 2 UmwG frei von § 613a BGB erfolgen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 6. November 2014, Az. 4 Ca 810 b/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 323 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; KSchG § 1 Abs. 2;