Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Der 1963 geborene Kläger ist seit 16. März 1992 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
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