BAG - Urteil vom 16.07.1996
3 AZR 352/95
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 Betriebliche Übung; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung
BB 1997, 212
DB 1997, 1576
NZA 1997, 664
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 701/94
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1213/94

Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 352/95

DRsp Nr. 1997/768

Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

»Hat der Vorstand einer Anstalt des öffentlichen Rechts in einem internen Beschluß festgelegt, daß jeder Arbeitnehmer von einer bestimmten Eingruppierung an nach vierjähriger Bewährung in der Verbandstätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt wird, und setzt er diesen Beschluß mehr als acht Jahre lang auch tatsächlich um, entsteht dadurch eine betriebliche Übung. Sie kann Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung begründen. In einem solchen Fall stehen einer Anspruchsbegründung weder die einschränkenden Rechtsgrundsätze über die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts im öffentlichen Dienst noch der Schriftformzwang des § 4 Abs. 2 BAT entgegen.«

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 Betriebliche Übung; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewähren muß.

Der Vorstand des Beklagten hatte am 6. Dezember 1978 einen nicht allgemein förmlich bekanntgemachten Vorstandsbeschluß zur "Verleihung von Versorgungsrechten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Verbandsbedienstete" gefaßt, in dem es u.a. heißt: