BAG - Urteil vom 29.05.2002
5 AZR 370/01
Normen:
BGB §§ 145 ff. 151 611 242 (Betriebliche Übung) ; Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG, vom 23. November 1993 - ABl. EGEG Nr. L307 vom 13. Dezember 1993, Seite 18) Art. 1, 2 ; Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG, vom 12. Juni 1989 - ABl. EGEG Nr. L183 vom 29. Juni 1989, Seite 1) Art. 2 ; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (AZV Feu) § 4 § 5 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 120
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - 23.1.2001 - 2 Sa 517/00 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Neuruppin - 20.6.2000 - 4 Ca 2804/99 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebliche Übung; Arbeitszeit - Überstunden; pauschale Überstundenvergütung; betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; regelmäßige Arbeitszeit bei der Feuerwehr; vorübergehende Festlegung einer Pauschalzahlung; Arbeitsleistung und Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr; Katastrophenschutz

BAG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 370/01

DRsp Nr. 2002/11425

Betriebliche Übung; Arbeitszeit - Überstunden; pauschale Überstundenvergütung; betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; regelmäßige Arbeitszeit bei der Feuerwehr; "vorübergehende Festlegung" einer Pauschalzahlung; Arbeitsleistung und Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr; Katastrophenschutz

Orientierungssätze: 1. Die "vorübergehende Festlegung" von pauschalen Zahlungen für Überstunden in einer Dienststelle (hier: Feuerwehr) aus Anlaß einer Unsicherheit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit begründet auch bei mehrjähriger Zahlung keinen dauerhaften Anspruch. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes stets mit einer Klärung der Rechtslage rechnen. Der Arbeitgeber kann jederzeit zu einer Vergütung nach dem maßgeblichen Tarifrecht übergehen. Ebenso können die Arbeitnehmer jederzeit eine korrekte tarifliche Vergütung der Überstunden einfordern. 2. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muß im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat (st. Rechtsprechung, zuletzt BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zVv. mwN). Er muß darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er ausgeführt hat. Das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung oder Bereitschaftsdienst angefallen ist.