Die Parteien streiten um eine Weihnachtsgratifikation für die Jahre 1992 und 1993.
Der Kläger ist seit März 1973 bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 1975 bis 1977 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Weihnachtsgeld von 1.000,00, 1. 100,00 und 1. 400,00 DM. In dieser Zeit entschied der Geschäftsführer der Beklagten jährlich nach Gutdünken individuell über die Höhe des Weihnachtsgeldes. Erst kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer erhielten kein oder ein nur geringes Weihnachtsgeld.
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