BAG - Urteil vom 28.02.1996
10 AZR 516/95
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1242
DRsp VI(608)234b
EzA § 611 BGB Nr. 139
NJW 1996, 3166
NZA 1996, 758
ZIP 1996, 1099
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4610/94
LAG Düsseldorf, vom 08.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 510/95

Betriebliche Übung - Weihnachtsgeld

BAG, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 516/95

DRsp Nr. 1996/20804

Betriebliche Übung - Weihnachtsgeld

»Es entsteht keine betriebliche Übung auf zukünftige Gewährung von Weihnachtsgeld, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung nach Gutdünken des Arbeitgebers dreimalig in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muß in einem solchen Fall davon ausgehen, daß der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren will.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Weihnachtsgratifikation für die Jahre 1992 und 1993.

Der Kläger ist seit März 1973 bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 1975 bis 1977 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Weihnachtsgeld von 1.000,00, 1. 100,00 und 1. 400,00 DM. In dieser Zeit entschied der Geschäftsführer der Beklagten jährlich nach Gutdünken individuell über die Höhe des Weihnachtsgeldes. Erst kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer erhielten kein oder ein nur geringes Weihnachtsgeld.