Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von jeweils 100,-- DM für die Jahre 1992 bis 1994, sowie die Zahlungspflicht der Beklagten für die Folgejahre.
Der Kläger war bis zum Jahr 1985 bei der Beklagten als Angestellter im Vertrieb beschäftigt. Im Jahr 1985 trat er in den Ruhestand. Er bezieht seitdem neben den Rentenbezügen aus der gesetzlichen Altersversorgung von der Beklagten eine Betriebsrente gemäß der am 1. Januar 1983 gültigen Versorgungszusage für die Mitarbeiter der M. Zusätzlich erhielt der Kläger in den Jahren 1985 bis einschließlich 1991 jeweils Anfang Dezember eine weitere Zahlung in Höhe von 100,-- DM. Der Kläger wurde darüber wie folgt informiert:
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