Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 8. März 2011 (Bl. 6 d. A.) für die Teilnahme des Arbeitnehmers A am Lehrgang MDD Weight and Balance vom 23. bis 27. Mai 2011 um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat der Maßnahme mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 7 d. A.) widersprochen. Er hat ausgeführt, es sei ihm nicht ersichtlich, warum die Abteilung Charter Sales dieses Training erhalten solle, werde doch die Abfertigung der Charter durch die Fa. B durchgeführt. Nach seiner Ansicht seien einige Ramp Agent Associates und Ramp Agents, die er namentlich anführt, bevorzugt für dieses Training einzuplanen. Herr A und die Arbeitgeberin haben mit E-Mails vom 21. und 22. März 2011 geantwortet (Bl. 8 bis 10 d. A.).
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