LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2012
9 TaBV 75/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 774/11

Betriebliche Bildungsmaßnahme; Mitbestimmung; Unterlassungsantrag - Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Hinblick auf die Auswahl der Teilnehmer an der Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 75/12

DRsp Nr. 2013/271

Betriebliche Bildungsmaßnahme; Mitbestimmung; Unterlassungsantrag - Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Hinblick auf die Auswahl der Teilnehmer an der Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 8. März 2011 (Bl. 6 d. A.) für die Teilnahme des Arbeitnehmers A am Lehrgang MDD Weight and Balance vom 23. bis 27. Mai 2011 um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat der Maßnahme mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 7 d. A.) widersprochen. Er hat ausgeführt, es sei ihm nicht ersichtlich, warum die Abteilung Charter Sales dieses Training erhalten solle, werde doch die Abfertigung der Charter durch die Fa. B durchgeführt. Nach seiner Ansicht seien einige Ramp Agent Associates und Ramp Agents, die er namentlich anführt, bevorzugt für dieses Training einzuplanen. Herr A und die Arbeitgeberin haben mit E-Mails vom 21. und 22. März 2011 geantwortet (Bl. 8 bis 10 d. A.).