LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1996
16 Sa 88/96
Normen:
ZVK-Satzung §§ 19 20 28 § 30 Abs. 1 Satz 1 § § 35, 35a ;
Fundstellen:
ARST 1996, 217
EzBAT § 19 VersTV-G Nr. 1
EzBAT § 46 BAT Nr. 32
NZA-RR 1997, 58
ZTR 1996, 517
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1384/94

betriebliche Altersversorgung: ZVK-Rente im öffentlichen Dienst an vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 16 Sa 88/96

DRsp Nr. 1999/8265

betriebliche Altersversorgung: ZVK-Rente im öffentlichen Dienst an vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer

1. Scheidet ein bei einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) pflichtversicherter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vor Renteneintritt aus dem Arbeitsverhältnis aus, bleibt die Versicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen. 2. Mit Renteneintritt (Versicherungsfall) hat er - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - entsprechend den tariflichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Versicherungsrente als Zusatzrente. Ein gleichzeitiger oder alternativer Anspruch auf Zahlung der (höheren) Versorgungsrente ist ausgeschlossen. 3. Die Nichtgewährung der Versorgungsrente ist kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, daß der Gesetzgeber abweichend von § 2 BetrAVG mit der Sonderregelung über eine Zusatzrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG für den davon betroffenen Personenkreis des öffentlichen Dienstes andere Regelungen als für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft getroffen hat.

Normenkette:

ZVK-Satzung §§ 19 20 28 § 30 Abs. 1 Satz 1 § § 35, 35a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer vom Kläger beanspruchten Versorgungsrente aus der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Beklagten.