Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16.05.2012 - 5 Ca 410/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die laufende betriebliche Altersversorgung des Klägers zu erhöhen ist.
Der Kläger, geboren am 31. März 1946, war bei der A (A), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in deren Außenstelle "B" (B) vom 1. Juni 1974 an als unkündbarer Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 1994 wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 29. August 1994, 20. November 1994 (Bl. 6, 7 d.A.) ebenfalls unkündbar weiterbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem bestimmt:
§ 1 Vertragsgegenstand
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