LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2000
1 Sa 1785/98
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
FA 2001, 155
LAGE § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3131/98

betriebliche Altersversorgung: Widerruf der Versorgungszusage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 1785/98

DRsp Nr. 2002/3645

betriebliche Altersversorgung: Widerruf der Versorgungszusage

1. Der Widerruf der Zusage von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist nur zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand - DRsp-ROM Nr. 1996/6141 -. 2. Der Widerruf ist berechtigt, wenn die Belastung mit Rentenleistungen so groß ist, daß es dem Arbeitgeber mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, die für die Altersversorgung in ihrer bisherigen Form aufzuwendenden Beträge aus dem Wertzuwachs und den Erträgen aufzubringen und deshalb die Gefahr besteht, daß die Substanz aufgezehrt wird. 3. Zur Vorbereitung einer derartigen Prognoseentscheidung darf sich der Arbeitgeber eines Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bedienen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 ;

Tatbestand