LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2011
8 Sa 490/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4856/10

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für die Anpassung einer Betriebsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 490/11

DRsp Nr. 2012/4763

Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für die Anpassung einer Betriebsrente

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2. Der Arbeitgeber kann die Betriebsrentenanpassung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage ablehnen, wenn sein Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen, wobei es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens ankommt. 3. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist; als Basiszins kann die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden; der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2 %.