Eine betriebliche Versorgungsordnung kann vorsehen, daß eine Invalidenrente nur geschuldet wird "bei Ausscheiden wegen bleibender Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern die dadurch bedingte Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt" (vgl. BAG EzA § 1BetrAVG Nr. 50 - DRsp-ROM Nr. 1992/6156 -).