BAG - Urteil vom 24.09.1996
3 AZR 423/95
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ; ZPO §§ 263 264 Nr. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1979/94
ArbG Oberhausen, vom 14.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2828/91

betriebliche Altersversorgung: Verlust des Versorgungsanspruchs nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 423/95

DRsp Nr. 2002/7590

betriebliche Altersversorgung: Verlust des Versorgungsanspruchs nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können sich zwar Aufklärungs- und Hinweispflichten ergeben. Bei Abschluss von Verträgen ist es aber zunächst Sache jeder Vertragspartei, sich über die Auswirkungen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs muß sich der Arbeitnehmer grundsätzlich über die versorgungsrechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen will, daß seine Versorgungsansprüche gegen den Arbeitgeber erhalten bleiben.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; LBG NRW § 96 Abs. 1 ; ZPO §§ 263 264 Nr. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für entgangenes Ruhegehalt.